Tipps für die Nachfolgeplanung

Wir raten Ihnen, sich in einem ruhigen Moment entweder alleine oder mit Ihren Familienangehörigen, die Sie in die Nachfolgeplanung mit einbeziehen wollen, hinzusetzen und folgende Fragen zu beantworten.

 

Wir raten dringend dazu, ein individuellen Nachfolgekonzept zu erarbeiten und die Rechtsfolgen des Todes nicht den gesetzlichen Vorgaben zu überlassen. Weitere Informationen zur gesetzlichen Erbfolge finden Sie hier.

 

Maßgebliche Fragestellungen für die beiden Phasen:


1. Phase: Zu Lebzeiten

  • Vorsorgevollmacht: Wer soll mich in finanziellen und sonstigen Angelegenheiten vertreten, wenn ich einmal nicht (mehr) handlungsfähig bin? (Mit einer Vollmacht schließen Sie aus, dass das Betreuungsgericht einen fremden Betreuer (z.B. einen Betreuungsverein oder einen Rechtsanwalt) einsetzt, der sich fortan - unter Kontrolle des Betreuungsgerichts - um alles kümmert. 
  • Patientenverfügung: Wer soll meine Interesse in gesundheitlichen Angelegenheit regeln, also dafür sorgen, dass z.B. lebenserhaltene Maßnahmen beendet werden, wenn es keine Aussicht mehr auf Heilung gibt?

 


2. Phase: Nach dem Tod

  • Wer soll mein Nachfolger werden?
  • Ist meine Ehefrau / mein Ehemann / meine Lebenspartnerin / mein Lebenspartner abgesichter oder soll er alleine erben?
  • Wenn ich einen Alleinerben einsetze, könnten dann Pflichtteilsberechtigte Ansprüche auf den Pflichtteil geltend machen (nach dem Gesetz: der überlebende Ehepartner, eigene Kinder und die eigenen Eltern)?
  • Wenn ich mehrere Erben zusammen einsetze, werden diese vermutlich einvernehmlich und ohne Spannungen den Nachlass verteilen? (Bei einer Erbengemeinschaft können immer nur alle Erben gemeinsam entscheiden und Verfügungen über den Nachlass treffen. Es kann daher ratsam sein, eine Erbengemeinschaft zu vermeiden und neben einem Einzelerben z.B. mittels Vermächtnis andere Personen gleichwohl am Erbe zu beteiligen).
  • Wenn ich nur einen Erben einsetze, möchte ich andere Personen trotzdem an dem Nachlass beteiligen und ein Vermächtnis anordnen. (Bei einem Vermächtnis handelt es sich nur um einen schuldrechtlichen Anspruch des Bedachten, den dieser gegenüber dem oder den Erben geltend machen kann (nicht muss). Der Bedachte wird dabei ausdrücklich nicht Erbe und muss sich zum einen nicht um das Erbe kümmern und hat zum anderen eben auch keinen Einfluss auf die Erbabwicklung.