Vorsorge - Vollmacht - Patientenverfügung


Erblasser

Mit Erblasser wird bei der Vorsorgeplanung die Person bezeichnet, die ihre persönlichen und finanziellen Angelegenheiten regelt. 

 

Dabei kann es um die Vorsorge in Form von Vollmachten zu Lebzeiten und für die Zeit nach dem Tod gehen, wie zum Beispiel durch Generalvollmachten oder Bankvollmachten.

 

Die persönlichen Verhältnisse sollten parallel auch mittels einer Patientenverfügung und ggf. einer Betreuungsverfügung geregelt werden.


Vorsorgevollmacht - Generalvollmacht

Mittels einer Vorsorgevollmacht, in der Regel als sog. Generalvollmacht ausgestaltet, werden vertraute Personen damit beauftragt, für mich zu sorgen, wenn ich nicht mehr geschäfts- oder handlungsfähig bin. Das betrifft nicht den Fall, dass ich dauerhaft nicht mehr in der Lage bin, meine Angelegenheiten zu regeln (z.B. durch Demenz oder andere schwerer Krankheiten), sondern auch, wenn vorübergehend die Handlungsfähigkeit eingeschränkt ist (Künstliches Koma nach einem schweren Verkehrsunfall oder Ähnliches). 

Wir bieten Ihnen an, gemeinsam mit Ihnen eine auf Sie zugeschnittene Generalvollmacht zu erarbeiten.

  • In einem ausführlichen Erst-Gespräch erarbeiten wir, welche Personen für Sie handeln sollen und welche weiteren Vertrauten als Ersatz in Betracht kommen, falls der eigentliche Bevollmächtigte verhindert ist.
  • Sie entscheiden, welche Maßnahmen Ihr Bevollmächtigter in Ihrem Namen vornehmen kann und darf.
  • In einem zweiten Gespräch klären wir noch offene Fragen und finalisieren Ihre individuelle Generalvollmacht mit allen für Sie wesentlichen Elementen.

Mit einer rechtssicheren Generalvollmacht können Sie in Ruhe in Zukunft blicken, weil Sie auf diese weise auch eine gesetzliche Betreuung durch das Betreuungsgericht vermeiden. So wird sich später nicht ein fremder Betreuer, sondern ein von Ihnen selbst bestimmter naher Angehöriger oder Vertrauter um Sie und Ihre persönlichen und finanziellen Angelegenheiten kümmern.

 

Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen gemeinsamen Termin in unserer Kanzlei in der Innenstadt von Emmendingen:


Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung kann ich regeln, welche Maßnahmen Ärzte und Pflegepersonal vornehmen oder unterlassen sollen, wenn ich schwer erkranke.

Diese Entscheidungen sollte jeder für sich selbst in Ruhe treffen und es nicht in die Hände seiner Angehörigen legen, wenn die Situation akut wird und eine Entscheidung sofort, z.B. im Krankenhaus oder Pflegeheim getroffen werden soll.

Wir bieten Ihnen die gemeinsame Gestaltung einer Patientenverfügung an.

 

  • In einem ausführlichen Erst-Gespräch erarbeiten wir die Grundlagen und übersenden Ihnen im Anschluss einen ersten Entwurf.
  • In einem zweiten Gespräch klären wir noch offene Fragen und finalisieren Ihre individuelle Patientenverfügung.

Sie halten schließlich eine rechtssichere Patientenverfügung in den Händen, die für den Fall der Fälle Sicherheit und Ruhe schafft.

 

Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen gemeinsamen Termin in unserer Kanzlei in der Innenstadt von Emmendingen:


Tipps für die Nachfolgeplanung

Wir raten Ihnen, sich in einem ruhigen Moment entweder alleine oder mit Ihren Familienangehörigen, die Sie in die Nachfolgeplanung mit einbeziehen wollen, hinzusetzen und folgende Fragen zu beantworten.

 

Wir raten dringend dazu, ein individuellen Nachfolgekonzept zu erarbeiten und die Rechtsfolgen des Todes nicht den gesetzlichen Vorgaben zu überlassen. Weitere Informationen zur gesetzlichen Erbfolge finden Sie hier.

 

Maßgebliche Fragestellungen:

 

1. Phase: Zu Lebzeiten

  • Vorsorgevollmacht: Wer soll mich in finanziellen und sonstigen Angelegenheiten vertreten, wenn ich einmal nicht (mehr) handlungsfähig bin? (Mit einer Vollmacht schließen Sie aus, dass das Betreuungsgericht einen fremden Betreuer (z.B. einen Betreuungsverein oder einen Rechtsanwalt) einsetzt, der sich fortan - unter Kontrolle des Betreuungsgerichts - um alles kümmert. 
  • Patientenverfügung: Wer soll meine Interesse in gesundheitlichen Angelegenheit regeln, also dafür sorgen, dass z.B. lebenserhaltene Maßnahmen beendet werden, wenn es keine Aussicht mehr auf Heilung gibt? 

 

2. Phase. Nach dem Erbfall

  • Wer soll mein Nachfolger werden?
  • Ist meine Ehefrau / mein Ehemann / meine Lebenspartnerin / mein Lebenspartner abgesichter oder soll er alleine erben?
  • Wenn ich einen Alleinerben einsetze, könnten dann Pflichtteilsberechtigte Ansprüche auf den Pflichtteil geltend machen (nach dem Gesetz: der überlebende Ehepartner, eigene Kinder und die eigenen Eltern)?
  • Wenn ich mehrere Erben zusammen einsetze, werden diese vermutlich einvernehmlich und ohne Spannungen den Nachlass verteilen? (Bei einer Erbengemeinschaft können immer nur alle Erben gemeinsam entscheiden und Verfügungen über den Nachlass treffen. Es kann daher ratsam sein, eine Erbengemeinschaft zu vermeiden und neben einem Einzelerben z.B. mittels Vermächtnis andere Personen gleichwohl am Erbe zu beteiligen).
  • Wenn ich nur einen Erben einsetze, möchte ich andere Personen trotzdem an dem Nachlass beteiligen und ein Vermächtnis anordnen. (Bei einem Vermächtnis handelt es sich nur um einen schuldrechtlichen Anspruch des Bedachten, den dieser gegenüber dem oder den Erben geltend machen kann (nicht muss). Der Bedachte wird dabei ausdrücklich nicht Erbe und muss sich zum einen nicht um das Erbe kümmern und hat zum anderen eben auch keinen Einfluss auf die Erbabwicklung.